Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung
SächsWeinRDVO§ 13 Geographische Angaben (zu § 39 Absatz 2 der Weinverordnung)
Stand: 26.08.2026
Für Einzel- oder Großlagen, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, dürfen zur geographischen Bezeichnung für einen Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. oder Sekt b. A. nur die in der Anlage 5 festgelegten Gemeindenamen verwendet werden.