Gesetze / Landesrecht Sachsen / Waldgesetz für den Freistaat Sachsen
SächsWaldG§ 45 Zielsetzung im Staatswald
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/45#abs-1 (1) Der Staatswald soll dem Allgemeinwohl im besonderen Maße dienen. Er ist nach den Grundsätzen dieses Gesetzes vorbildlich so zu bewirtschaften, dass die den standörtlichen Bedingungen entsprechende nachhaltig höchstmögliche Menge wertvollen Holzes bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Walde obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen geliefert wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/45#abs-2 (2) Im Rahmen dieser Ziele und Grundsätze führt und verwaltet die obere Forstbehörde den Produktions- und Dienstleistungsbereich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/45#abs-3 (3) Forstliche Aufgaben, die wegen ihrer ungewöhnlich langen Zeitdauer oder aus anderen Gründen die Leistungsfähigkeit der anderen Waldbesitzarten übersteigen, sind im Staatswald durchzuführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/45#abs-4 (4) Der Staatswald soll im besonderen Maße den Aufgaben des forstlichen Forschungs- und Versuchswesens dienen. Ferner sollen Modellbetriebe naturgemäßer Waldbewirtschaftung zur Unterstützung forstwissenschaftlicher Programme und forstwirtschaftlicher Berufsausbildung und zur Verbreitung einer naturgemäßen Waldbewirtschaftung in allen Arten des Waldeigentums eingerichtet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/45#abs-5 (5) Das Staatswaldvermögen soll sowohl in seinem Bestand als auch in seiner Flächenausdehnung erhalten und verbessert werden. Dem dient nach § 113 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ( SäHO ) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) das Sondervermögen Grundstock mit besonderer Rechnungsabteilung Forstgrundstock.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/45#abs-6 (6) In den Fällen des § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 19 Abs. 3, § 29 Abs. 7 bedarf es im Staatswald keiner Genehmigung; eine Beteiligung der zuständigen Naturschutzbehörden nach § 37 Abs. 6 bleibt unberührt. In den Fällen des § 19 Abs. 3 und § 29 Abs. 7 sind die Besitzer der angrenzenden Waldgrundstücke vorher zu hören.