Gesetze / Landesrecht Sachsen / Waldgesetz für den Freistaat Sachsen

SächsWaldG

§ 46 Zielsetzung für den Körperschaftswald

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/46#abs-1 (1) Die Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes soll sich unter Beachtung der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens, der Eigenart und der Bedürfnisse der Körperschaft an den Zielsetzungen ausrichten, die für den Staatswald gelten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/46#abs-2 (2) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen nähere Vorschriften zu erlassen über

1. Aufgaben der forsttechnischen Betriebsleitung und des forstlichen Revierdienstes bei Wahrnehmung durch den Freistaat Sachsen,

2. Grundsätze für die räumliche Abgrenzung körperschaftlicher Forstreviere

3. Grundsätze für die Betriebsplanung und ihren Vollzug; dabei kann in bestimmten Fällen eine vereinfachte Betriebsplanung oder die Verlängerung des Planungszeitraumes vorgesehen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/46#abs-3 (3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 2 ergehen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern.

§ 45 § 47