nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 22 SächsWaldG (Sachsen) — Planmäßige Bewirtschaftung des Waldes

Waldgesetz für den Freistaat Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die für die Wälder aller Eigentumsarten vorhandene Standortkartierung ist nach einheitlichem Verfahren durch den Freistaat Sachsen und auf dessen Kosten fortzuschreiben.

(2) Für den Staats- und Körperschaftswald sind in der Regel zehnjährige Betriebspläne sowie jährliche Wirtschaftspläne aufzustellen. Die Körperschaften haben die für die Vermessungen und Vorratsaufnahmen erforderlichen Arbeitskräfte auf ihre Kosten zu stellen.