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SächsWahlG

§ 45 Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/45#abs-1 (1) Eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Landtag bei

1. Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,

2. Neufeststellung des Wahlergebnisses,

3. Wegfall einer Voraussetzung ihrer oder seiner jederzeitigen Wählbarkeit,

4. Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation einer Partei, der sie oder er angehört, durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes ,

5. Verzicht,

6. Aberkennung des Mandats gemäß Artikel 118 der Verfassung des Freistaates Sachsen.

Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/45#abs-2 (2) Bei Ungültigkeit ihrer oder seiner Direktwahl im Wahlkreis bleibt die oder der Abgeordnete Mitglied des Landtags, wenn sie oder er zugleich auf einer Landesliste gewählt war, aber nach § 6 Absatz 5 Satz 3 unberücksichtigt geblieben ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/45#abs-3 (3) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Niederschrift der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages oder einer Notarin oder eines Notars, die ihren oder der seinen Sitz im Wahlgebiet hat, erklärt wird. Die notarielle Verzichtserklärung hat die oder der Abgeordnete der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zu übermitteln. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/45#abs-4 (4) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im Landtag und die Listennachfolgerinnen und Listennachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes ) angehört haben. Haben gewählte Direktbewerberinnen und Direktbewerber nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren, wird die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten in diesen Wahlkreisen bei entsprechender Anwendung des § 43 Absatz 2 bis 4 wiederholt; hierbei dürfen die Abgeordneten, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nicht als Bewerberinnen und Bewerber auftreten. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nach einer Landesliste der für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teilorganisation der Partei gewählt waren, bleiben die Sitze unbesetzt. Im Übrigen gilt § 47 Absatz 1.

§ 44 § 46