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SächsWahlG

§ 27 Landeslisten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/27#abs-1 (1) Eine Landesliste kann nur von einer Partei eingereicht werden. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien und die Aufstellung gemeinsamer Wahlvorschläge ist nicht zulässig. Die Landesliste muss von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Wahlgebiet liegen, eigenhändig unterzeichnet sein. Landeslisten von Parteien, die nicht parlamentarisch vertreten sind (§ 18 Absatz 2 Satz 2) müssen außerdem von mindestens 1 000 Wahlberechtigten des Wahlgebietes eigenhändig unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung der Unterstützungsunterschrift nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/27#abs-2 (2) Landeslisten müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/27#abs-3 (3) Die Namen der Bewerberinnen und Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/27#abs-4 (4) Eine Listenbewerberin oder ein Listenbewerber kann nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden. Hierzu bedarf es ihrer oder seiner schriftlichen Zustimmung; diese ist unwiderruflich.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/27#abs-5 (5) § 21 Absatz 1 und 3 bis 5 sowie die §§ 22 bis 25 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Versicherung an Eides statt nach § 21 Absatz 5 Satz 2 auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist.

§ 26 § 28