Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlgesetz
SächsWahlG§ 10 Ehrenämter
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/10#abs-1 (1) Die Beisitzerinnen und Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes sind alle Wahlberechtigten verpflichtet. Das Ehrenamt darf aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet hinsichtlich der Mitglieder der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände der Gemeinderat, im Übrigen der betroffene Wahlausschuss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/10#abs-2 (2) Die Übernahme eines Wahlamtes können ablehnen:
1. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, des Landtages sowie der Bundes- oder Staatsregierung,
2. Wahlberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
3. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Gebrechen oder aus einem sonstigen wichtigen Grund gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.