Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wohnteilhabeverordnung

SächsWTVO

§ 40 Sitzungen und Beschlüsse

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/40#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende der Bewohnervertretung lädt zu Sitzungen ein, legt die Tagesordnungen fest und leitet die Sitzungen. Die Einladung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung sieben Werktage vor Sitzungsbeginn. Die Sitzungen sollen mindestens einmal im Jahr stattfinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/40#abs-2 (2) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Bewohnervertretung oder der Einrichtungsleitung hat die oder der Vorsitzende eine Sitzung über den betreffenden Gegenstand einzuberufen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/40#abs-3 (3) Beschlüsse trifft die Bewohnervertretung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Bewohnervertretung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das mindestens die Sitzungsteilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis enthält. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden sowie von einem weiteren Mitglied durch Wort oder Schrift zu bestätigen. Beschlüsse der Bewohnervertretung müssen den Bewohnerinnen und Bewohnern bekannt gegeben werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/40#abs-4 (4) Die Bewohnervertretung kann beschließen, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben fach- und sachkundige Personen zu einem bestimmten Thema einzuladen. Die Einrichtungsleitung ist hierüber zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/40#abs-5 (5) Die Einrichtungsleitung ist vom Zeitpunkt der Sitzungen zu unterrichten und hat auf Einladung teilzunehmen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/40#abs-6 (6) Die Bewohnervertretung kann Arbeitsgruppen bilden. Das weitere Verfahren regelt die Bewohnervertretung.

§ 39 § 41