Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wohnteilhabeverordnung
SächsWTVO§ 42 Bewohnerversammlung
Stand: 26.08.2026
Auf der nach § 16 Absatz 5 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes einmal jährlich stattfindenden Bewohnerversammlung hat die Bewohnervertretung über ihre Tätigkeit im vergangenen Jahr zu berichten. Auf Verlangen der Bewohnervertretung hat der Träger oder die Einrichtungsleitung an der Bewohnerversammlung teilzunehmen. Teilbewohnerversammlungen sind zulässig.