Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wohnteilhabeverordnung

SächsWTVO

§ 39 Vorsitz

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Bewohnervertretung wählt mit der Mehrheit ihrer Mitglieder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses unberücksichtigt. Den Vorsitz soll eine Bewohnerin oder ein Bewohner innehaben. Sie oder er hat die Aufgabe, die Beschlüsse der Bewohnervertretung sowie die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner gegenüber der Einrichtungsleitung und dem Träger zu vertreten.

§ 38 § 40