(1) Der Träger und die Leitung einer Einrichtung haben durch entsprechende Personalplanung sicherzustellen, dass auch ungeplante Ausfälle von Pflege- und Betreuungskräften ausgeglichen werden können.
(2) Für die Überprüfung der Erforderlichkeit, Eignung und Angemessenheit sowie die Überwachung der Anwendung freiheitsbeschränkender und freiheitsentziehender Maßnahmen dürfen nur Personen eingesetzt werden, welche Fachkräfte gemäß § 20 Absatz 1 und 2 sind.
(3) Besteht die Einrichtung aus mehreren abgeschlossenen Gebäuden, muss in jedem Gebäude als Nachtwache eine Fachkraft eingesetzt werden.
(4) Der Träger und die Leitung einer Einrichtung dürfen die Beschäftigten während ihrer Dienstzeit in Einrichtungen nicht in weiteren Wohnformen im Sinne des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes , in Wohnformen außerhalb des Anwendungsbereiches des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes oder in anderen Tätigkeitsfeldern der ambulanten Pflege außerhalb der Einrichtung einsetzen.
(5) Auf der Grundlage von § 43b des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 84 Absatz 8 und § 85 Absatz 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch eingesetzte Betreuungskräfte werden bei der personellen Ausstattung mit Pflege- und Betreuungspersonal nicht berücksichtigt.
(6) Ehrenamtlich Tätige nach § 82b des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind keine Beschäftigten im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes .
(7) Die zuständige Behörde kann höhere Anforderungen festlegen, soweit diese zur Sicherstellung der Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner erforderlich sind.