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§ 12 SächsWTVO (Sachsen) — Wohnräume

Sächsische Wohnteilhabeverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften sind grundsätzlich Einzelzimmer vorzusehen. Werden auf Wunsch von Bewohnerinnen und Bewohnern zwei Zimmer zu einer Nutzungseinheit zusammengelegt oder ein Zimmer als Doppelzimmer genutzt, muss die Wohnfläche mindestens 22 Quadratmeter betragen.