Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wohnteilhabeverordnung

SächsWTVO

§ 11 Besondere Anforderungen an Hospize

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/11#abs-1 (1) Abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 1 sind ausschließlich Einzelzimmer vorzuhalten. Die Wohnfläche muss mindestens 16 Quadratmeter betragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/11#abs-2 (2) Die Wohnräume müssen so gestaltet sein, dass die Übernachtung von Zugehörigen auf Wunsch der Bewohnerin oder des Bewohners möglich ist. Es ist ein Gästezimmer vorzuhalten.

§ 10 § 12