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§ 10 SächsWTVO (Sachsen) — Rufanlage

Sächsische Wohnteilhabeverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wohn-, Sanitär-, Gemeinschafts- und Therapieräume, die von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden, müssen jeweils mit einer Rufanlage ausgestattet sein. In Wohnräumen für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner muss die Rufanlage von jedem Bett aus bedient werden können.