(1) Planungsverantwortliche Stellen für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Wärmeplanungsgesetz sind die Gemeinden. Sie nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgabe wahr.
(2) Von der Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz sind die Gemeinden ausgenommen, soweit die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes erfüllt sind. Dies gilt nicht für die Pflicht zur Fortschreibung der Wärmepläne nach § 25 des Wärmeplanungsgesetzes .