Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Versammlungsgesetz
SächsVersG§ 15 Erlaubnisfreiheit, Ablehnung des Versammlungsortes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/15#abs-1 (1) Für eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel und die hierfür erforderliche Infrastruktur, die dem direkten oder akzessorischen Schutz der Versammlungsfreiheit unterliegt, sind keine behördlichen Erlaubnisse erforderlich, die sich auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsflächen beziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/15#abs-2 (2) Die Versammlungsfreiheit begründet kein Zutritts- oder Nutzungsrecht in Bezug auf Flächen, Anlagen und Einrichtungen, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich oder nur zu bestimmten Widmungszwecken eingeschränkt nutzbar sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/15#abs-3 (3) Auf Flächen von Grundstücken in Privateigentum, die dem allgemeinen Publikum zum kommunikativen Verkehr geöffnet sind, können öffentliche Versammlungen auch ohne die Zustimmung der Eigentümerin, des Eigentümers oder der oder des Nutzungsberechtigten durchgeführt werden. Die Interessen der Versammlungsbeteiligten und der privaten Eigentümerinnen und Eigentümer sollen bestmöglich in Ausgleich gebracht werden. Die Eigentümerin, der Eigentümer oder die oder der Nutzungsberechtigte sollen von der zuständigen Behörde in die Kooperation gemäß § 3 Absatz 2 bis 5 einbezogen werden. Die Bedeutung des Ortes für das Anliegen der Versammlung, das Hausrecht sowie Art und Ausmaß der Belastung der Eigentümerinnen und Eigentümer sind zu berücksichtigen. Der zuständigen Behörde obliegt die Abwägung der widerstreitenden Interessen. Wenn nach Abwägung die Eigentums- und Nutzungsinteressen überwiegen und die Versammlung auf der betreffenden Fläche nicht stattfinden darf, hat die zuständige Behörde der Veranstalterin oder dem Veranstalter für die Durchführung der Versammlung einen anderen Ort anzubieten.