(1) Eine Flurstücksgrenze besteht aus zwei Grenzpunkten und der dazwischen liegenden linearen oder kreisbogenförmigen Verbindungslinie.
(2) Die Flurstücksgrenze wird durch den Katasternachweis, der nach dem 31. August 2003 bestimmt wurde, nachgewiesen.
(3) Liegt kein Katasternachweis nach Absatz 2 vor, werden Flurstücksgrenzen durch die Katasternachweise, die vor dem 1. September 2003 bestimmt wurden, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Genauigkeit und Zuverlässigkeit, nachgewiesen.