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SächsVermGeoAPO§ 39 Prüfungsniederschrift, Prüfungsakten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/39#abs-1 (1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüfern zu unterzeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/39#abs-2 (2) Die Prüfungsakten werden beim Oberprüfungsamt geführt. Die Prüfungsakte enthält die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit den dazugehörigen Bewertungen sowie die Prüfungsniederschrift.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/39#abs-3 (3) Zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen wird dem Referendar auf seinen schriftlichen Antrag an den Direktor des Oberprüfungsamtes in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes Einsicht in seine Prüfungsakte gewährt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Erteilung des Prüfungszeugnisses oder Zugang des Bescheides nach § 38 Absatz 3 zu stellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/39#abs-4 (4) Die Prüfungsniederschrift ist vom Oberprüfungsamt mindestens 50 Jahre aufzubewahren. Die übrigen Teile der Prüfungsakte werden nach fünf Jahren vernichtet.