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# § 39 SächsVermGeoAPO (Sachsen) — Prüfungsniederschrift, Prüfungsakten

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüfern zu unterzeichnen.

(2) Die Prüfungsakten werden beim Oberprüfungsamt geführt. Die Prüfungsakte enthält die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit den dazugehörigen Bewertungen sowie die Prüfungsniederschrift.

(3) Zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen wird dem Referendar auf seinen schriftlichen Antrag an den Direktor des Oberprüfungsamtes in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes Einsicht in seine Prüfungsakte gewährt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Erteilung des Prüfungszeugnisses oder Zugang des Bescheides nach § 38 Absatz 3 zu stellen.

(4) Die Prüfungsniederschrift ist vom Oberprüfungsamt mindestens 50 Jahre aufzubewahren. Die übrigen Teile der Prüfungsakte werden nach fünf Jahren vernichtet.

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Zitiervorschlag: § 39 SächsVermGeoAPO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/39

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