Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation
SächsVermGeoAPO§ 40 Fernbleiben, Rücktritt
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/40#abs-1 (1) Tritt der Referendar ohne Zustimmung des Oberprüfungsamtes vom Staatsexamen ganz oder teilweise zurück oder bleibt er ohne Zustimmung des Oberprüfungsamtes dem Staatsexamen ganz oder teilweise fern, ist das Staatsexamen nicht bestanden. § 38 Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/40#abs-2 (2) Das Oberprüfungsamt kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes dem Rücktritt oder dem Fernbleiben vom Staatsexamen oder von Prüfungsteilen zustimmen. Der Referendar hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich gegenüber dem Oberprüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, das Angaben über Art, Grad und Dauer der Prüfungsunfähigkeit enthält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/40#abs-3 (3) Stimmt das Oberprüfungsamt dem Fernbleiben oder dem Rücktritt vom gesamten Staatsexamen zu, gilt dieses als nicht unternommen. Das Oberprüfungsamt bestimmt, wann das Staatsexamen durchgeführt wird. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/40#abs-4 (4) Stimmt das Oberprüfungsamt dem Fernbleiben oder dem Rücktritt von Prüfungsteilen des Staatsexamens zu, gelten die bis dahin abgeschlossenen Prüfungsteile als abgelegt. Das Oberprüfungsamt bestimmt, wann das Staatsexamen fortgesetzt wird. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.