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§ 33 SächsVermGeoAPO (Sachsen) — Häusliche Prüfungsarbeit

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann. Das Oberprüfungsamt bestimmt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses den Aufgabensteller.

(2) Die Ausbildungsbehörde händigt dem Referendar die Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit aus. Der Referendar muss die häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen nach Aushändigung beim Oberprüfungsamt einreichen.

(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Direktor des Oberprüfungsamtes die Frist nach Absatz 2 Satz 2 um höchstens vier Wochen verlängern. § 40 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. § 44 bleibt unberührt.

(4) Der Referendar hat die häusliche Prüfungsarbeit ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. Er hat hierüber eine schriftliche Erklärung abzugeben und der häuslichen Prüfungsarbeit beizufügen.

(5) Auf Antrag des Referendars kann der Direktor des Oberprüfungsamtes eine während der Ausbildungszeit zu verfassende Abschnitts- oder Projektarbeit im Einvernehmen mit dem Leiter des Prüfungsausschusses als häusliche Prüfungsarbeit zulassen, wenn die Aufgabe unter Beteiligung eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsarbeit entspricht. Der Antrag ist vor Ausgabe der Abschnitts- oder Projektaufgabe zur Entscheidung vorzulegen. Die Arbeit wird unabhängig von ihrer Begutachtung im Ausbildungsabschnitt von Prüfern des Oberprüfungsamtes bewertet.

(6) Auf Antrag des Referendars kann der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Leiter des Prüfungsausschusses zulassen, dass anstelle der häuslichen Prüfungsarbeit zwei zusätzliche schriftliche Arbeiten unter Aufsicht angefertigt werden.