Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation

SächsVermGeoAPO

§ 27 Dauer, Inhalt und Durchführung des Vorbereitungsdienstes

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/27#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und wird mit dem Staatsexamen abgeschlossen. Die Einstellungsbehörde legt im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde den Einstellungstermin fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/27#abs-2 (2) Der Vorbereitungsdienst umfasst insbesondere die Einführung in die Aufgaben der Ausbildungsstelle, die Bearbeitung von Aufgaben und Projekten einschließlich der Präsentation der Ergebnisse sowie die Teilnahme an Besprechungen, Verhandlungen und Lehrgängen. Dabei sollen neben den fach- und verwaltungsbezogenen Kenntnissen auch Führungs- und Managementtechniken vermittelt werden. Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl, Dauer und Inhalt sich aus dem Rahmenausbildungsplan für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 (Anlage 7) ergibt. § 6 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/27#abs-3 (3) Die Ausbildungsbehörde regelt im Benehmen mit den Ausbildungsstellen die Durchführung des Vorbereitungsdienstes einschließlich der Lehrgänge und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen. Auf ihren Vorschlag hin weist die Einstellungsbehörde den Referendar den Ausbildungsstellen zur Ausbildung zu.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/27#abs-4 (4) Die Ausbildungsbehörde übernimmt die Leitung der Ausbildung und die Betreuung des Referendars für die gesamte Ausbildungsdauer. Sie bestellt einen erfahrenen und besonders geeigneten Bediensteten mit der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen und in der Geoinformation als Ausbildungsleiter.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/27#abs-5 (5) Der Ausbildungsleiter erstellt für jeden Referendar einen Ausbildungsplan. Der Referendar und die Ausbildungsstelle erhalten jeweils eine Abschrift des Ausbildungsplanes.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/27#abs-6 (6) Der Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle hat einen Ausbilder zu bestimmen. Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/27#abs-7 (7) Dienstvorgesetzter des Referendars ist der Leiter der Ausbildungsbehörde.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/27#abs-8 (8) Der Referendar führt für die Dauer des Vorbereitungsdienstes einen Ausbildungsnachweis nach dem Muster der Anlage 2. Darin hat er die Dauer des Ausbildungsabschnittes, die Ausbildungsstelle und die übertragenen Tätigkeiten zu vermerken. Der Ausbildungsnachweis ist, mit einem Sichtvermerk des jeweiligen Ausbilders versehen, am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes dem Ausbildungsleiter vorzulegen.

§ 26 § 28