Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation

SächsVermGeoAPO

§ 29 Zweck des Staatsexamens

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Im Staatsexamen hat der Referendar nachzuweisen, dass er seine Kenntnisse in der Praxis anzuwenden versteht, mit den Aufgaben der Vermessungs- und Geoinformationsbehörden sowie mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut ist, wirtschaftlich denken und Führungsaufgaben übernehmen kann.

§ 28 § 30