Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation

SächsVermGeoAPO

§ 26 Erforderlicher Studienabschluss

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst setzt voraus:

1. ein mit einem Diplomgrad abgeschlossenes Studium in der Fachrichtung Geodäsie (Vermessungswesen) an einer Hochschule mit Ausnahme von Fachhochschulen oder

2. ein abgeschlossenes Studium im Sinne des § 5 sowie ein mindestens ein Lehrgebiet nach § 5 umfassendes und mit einem Mastergrad abgeschlossenes Studium.

§ 25 § 27