Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation

SächsVermGeoAPO

§ 25 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/25#abs-1 (1) Einstellungsbehörde ist das Staatsministerium für Regionalentwicklung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/25#abs-2 (2) Ausbildungsbehörde ist der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/25#abs-3 (3) Ausbildungsstellen sind die Stellen, denen der Referendar auf der Grundlage des Rahmenausbildungsplanes für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 (Anlage 7) zur praktischen und theoretischen Ausbildung zugewiesen wird.

§ 24 § 26