Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation
SächsVermGeoAPO§ 11 Zeitpunkt, Ort, Ladung
Stand: 26.08.2026
Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeit und Ort der Staatsprüfung. Der Anwärter wird von der Prüfungsbehörde schriftlich geladen. Die Ladung muss dem Anwärter spätestens zwei Wochen vor Beginn der Staatsprüfung zugegangen sein.