Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation

SächsVermGeoAPO

§ 10 Zusammensetzung und Aufgaben der Prüfungsorgane

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/10#abs-1 (1) Zur Abnahme der Staatsprüfung wird bei der Prüfungsbehörde ein Prüfungsausschuss gebildet. Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind gleichzeitig Prüfer. Die Prüfungsbehörde kann auf Vorschlag des Prüfungsausschusses weitere Prüfer für die Staatsprüfung berufen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Prüfer sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig, an Weisungen nicht gebunden und zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/10#abs-2 (2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:

1. ein Beamter mit der Befähigung für die Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen und in der Geoinformation als Vorsitzender,

2. ein Bediensteter mit der Befähigung für die Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen und in der Geoinformation als stellvertretender Vorsitzender auf Grund eines gemeinsamen Vorschlages der unteren Vermessungsbehörden,

3. ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur und

4. ein Bediensteter mit der Befähigung für die Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst.

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/10#abs-3 (3) Die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss endet mit

1. dem Ablauf der Berufung,

2. dem Ausscheiden aus dem die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss begründenden Amt oder

3. einer vorzeitigen Abberufung aus wichtigem Grund.

Nach Ablauf der Berufung ist eine erneute Berufung zulässig. Tritt ein Mitglied des Prüfungsausschusses in den Ruhestand, kann es bis zum Abschluss der nächsten Staatsprüfung im Prüfungsausschuss verbleiben. Wird wegen des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds oder Stellvertreters die Berufung eines neuen Mitglieds oder Stellvertreters erforderlich, erfolgt diese nur bis zum Ablauf der Berufung der übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/10#abs-4 (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist nicht möglich. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/10#abs-5 (5) Der Prüfungsausschuss wählt die praktischen Fälle und die schriftlichen Prüfungsaufgaben aus und bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass Prüfungsaufgaben gestellt werden, die sich über den Stoff mehrerer Prüfungsfächer erstrecken.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/10#abs-6 (6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Staatsprüfung.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/10#abs-7 (7) Die Prüfer erstellen die praktischen Fälle und die schriftlichen Prüfungsaufgaben einschließlich der Lösungs- und Bewertungsvorschläge, bewerten die schriftlichen Prüfungsleistungen und die praktischen Fälle, bereiten die Themen der Kurzvorträge vor und wirken bei der mündlichen Prüfung mit.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/10#abs-8 (8) Zur Abnahme der mündlichen Prüfung bestellt die Prüfungsbehörde eine oder mehrere Prüfungskommissionen. Eine Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Prüfern. Der Vorsitzende der Prüfungskommission muss die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen und in der Geoinformation oder in der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst besitzen.

§ 9 § 11