Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeit und Ort der Staatsprüfung. Der Anwärter wird von der Prüfungsbehörde schriftlich geladen. Die Ladung muss dem Anwärter spätestens zwei Wochen vor Beginn der Staatsprüfung zugegangen sein.
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Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeit und Ort der Staatsprüfung. Der Anwärter wird von der Prüfungsbehörde schriftlich geladen. Die Ladung muss dem Anwärter spätestens zwei Wochen vor Beginn der Staatsprüfung zugegangen sein.