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§ 11 SächsVermGeoAPO (Sachsen) — Zeitpunkt, Ort, Ladung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeit und Ort der Staatsprüfung. Der Anwärter wird von der Prüfungsbehörde schriftlich geladen. Die Ladung muss dem Anwärter spätestens zwei Wochen vor Beginn der Staatsprüfung zugegangen sein.