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§ 4 SächsVAG (Sachsen) — Verlustrücklage

Sächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Versorgungswerke haben zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit ihrer Leistungsverpflichtungen eine Rücklage zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb (Verlustrücklage) in Höhe von mindestens 2,5 Prozent der Deckungsrückstellung zu bilden. Die Satzung legt fest, welche Beträge hierfür jährlich zurückzulegen sind und welchen Betrag die Verlustrücklage erreichen soll.

(2) Mit dem versicherungsmathematischen Gutachten nach § 3 Abs. 3 ist der Versicherungsaufsichtsbehörde eine Berechnung der Verlustrücklage vorzulegen.