Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz

SächsVAG

§ 3 Grundlagen des Geschäftsbetriebes

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVAG/3#abs-1 (1) Die Versorgungswerke dürfen nur solche Geschäfte betreiben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung ihres gesetzlichen oder satzungsmäßigen Auftrags stehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVAG/3#abs-2 (2) Vor Aufnahme des Geschäftsbetriebes ist der Versicherungsaufsichtsbehörde ein Geschäftsplan einzureichen. Zweck des Geschäftsplanes ist es, die rechtlichen, versicherungstechnischen und finanziellen Grundlagen klarzustellen, aus denen sich die Verpflichtungen des Versorgungswerkes als dauerhaft erfüllbar ergeben sollen. Der Geschäftsplan enthält auf der Grundlage der Satzung des Versorgungswerkes vollständige Angaben über

1. die Grundsätze für die Berechnung ausreichender Rückstellungen, einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln sowie die Grundsätze zur Überschussrechnung,

2. Verträge, durch die die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die Vermögensanlage oder die Vermögensverwaltung ganz oder zu einem wesentlichen Teil einem anderen Unternehmen auf Dauer übertragen werden; derartige Verträge sind der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegen,

3. eine beabsichtigte Rückversicherung.

Der Geschäftsplan und Geschäftsplanänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVAG/3#abs-3 (3) Die Versorgungswerke haben der Versicherungsaufsichtsbehörde jährlich ein versicherungsmathematisches Gutachten zur Berechnung der für die dauernde Erfüllbarkeit der Leistungsverpflichtungen erforderlichen Rückstellungen vorzulegen. Darüber hinaus soll das Gutachten Aussagen zur Plausibilität der in Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 genannten Rechnungsgrundlagen enthalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVAG/3#abs-4 (4) Die bestellten Geschäftsführer eines Versorgungswerkes müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein. Fachliche Eignung setzt in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in Geschäften der Alters-, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsversorgung voraus. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine vergleichbare dreijährige Tätigkeit nachgewiesen wird. Die Geschäftsführer sind zu den Sitzungen der die Geschäfte des Versorgungswerkes führenden Selbstverwaltungsorgane anzuhören, soweit keine besonderen Gründe dagegen sprechen. Das Versorgungswerk hat der Versicherungsaufsichtsbehörde die Bestellung und das Ausscheiden eines Geschäftsführers unverzüglich anzuzeigen.

§ 2 § 4