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SächsVAG

§ 5 Vermögensanlage

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVAG/5#abs-1 (1) Die Bestände des gebundenen Vermögens sind so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versorgungswerkes unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird. Zur Absicherung von Kurs- oder Zinsänderungsrisiken sowohl bei bereits vorhandenen Vermögenswerten als auch bei noch zu erwerbenden Wertpapieren, oder soweit aus vorhandenen Wertpapieren ein zusätzlicher Ertrag erzielt werden soll, ohne dass bei Erfüllung von Lieferverpflichtungen eine Unterdeckung des gebundenen Vermögens eintreten kann, ist der Einsatz von Termingeschäften, Optionen und ähnlichen Finanzinstrumenten gestattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVAG/5#abs-2 (2) Art und Umfang der zulässigen Anlage des gebundenen Vermögens ergeben sich aus den in der Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen ( Anlageverordnung – AnlV ) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373, 1391), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kapitalanlageformen und deren jeweiligen Höchstsätzen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann abweichende Regelungen von Satz 1 treffen, soweit dies für die besonderen Belange des Versorgungswerkes erforderlich erscheint.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVAG/5#abs-3 (3) Die Versorgungswerke haben der Versicherungsaufsichtsbehörde in den von ihr festzulegenden Formen und Fristen über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, zu berichten.

§ 4 § 6