Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz

SächsUHaftVollzG

§ 24 Arbeit und Bildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUHaftVollzG/24#abs-1 (1) Die Untersuchungsgefangenen sind nicht zur Arbeit verpflichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUHaftVollzG/24#abs-2 (2) Den Untersuchungsgefangenen soll nach Möglichkeit Arbeit oder sonstige Beschäftigung angeboten werden, die ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigt. Nehmen sie eine Arbeit auf, gelten die von der Anstalt festgelegten Arbeitsbedingungen. Die Arbeit darf nicht zur Unzeit niedergelegt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUHaftVollzG/24#abs-3 (3) Geeigneten Untersuchungsgefangenen soll nach Möglichkeit Gelegenheit zum Erwerb oder zur Verbesserung schulischer und beruflicher Kenntnisse gegeben werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUHaftVollzG/24#abs-4 (4) Das Zeugnis oder der Nachweis über eine Bildungsmaßnahme darf keinen Hinweis auf die Inhaftierung enthalten.

§ 23 § 25