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SächsStudAkkVO

§ 30 Bündelakkreditierung, Teil-Systemakkreditierung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/30#abs-1 (1) Das Gutachten des Gutachtergremiums nach § 24 Absatz 4 kann mehrere Studiengänge umfassen, wenn diese eine hohe fachliche Nähe aufweisen, die über die bloße Zugehörigkeit zu einer Fächerkultur (Geistes- und Kulturwissenschaften, Sozialwissenschaften oder Naturwissenschaften) hinaus geht (Bündelakkreditierung). Die fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Teil 3 sind für jeden Studiengang gesondert zu prüfen. Ein Bündel soll sich aus nicht mehr als zehn Studiengängen zusammensetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/30#abs-2 (2) Der Akkreditierungsrat entscheidet vor Einreichung des Antrags über die Genehmigung von Bündeln mit mehr als vier Studiengängen. Dies gilt für Kombinationsstudiengänge unabhängig von der Größe des Bündels.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/30#abs-3 (3) Im Ausnahmefall kann eine studienorganisatorische Teileinheit der Hochschule Gegenstand der Systemakkreditierung sein (Teil-Systemakkreditierung). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn

1. die Akkreditierung des Qualitätsmanagementsystems für die gesamte Hochschule noch nicht zweckmäßig oder nicht praktikabel ist,

2. das Qualitätsmanagementsystem der Teileinheit bereits in das Qualitätsmanagementsystem der Hochschule integriert ist und

3. mindestens ein Studiengang der Teileinheit dieses System bereits durchlaufen hat.

§ 29 § 31