Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Studienakkreditierungsverordnung

SächsStudAkkVO

§ 31 Stichproben

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/31#abs-1 (1) Bei der Systemakkreditierung und Teil-Systemakkreditierung wird vom Gutachtergremium nach § 25 Absatz 2 eine Begutachtung anhand einer Stichprobe durchgeführt. Mit der Stichprobe wird geprüft, ob die im zu begutachtenden Qualitätsmanagementsystem angestrebten Wirkungen auf der Ebene des Studiengangs eintreten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/31#abs-2 (2) Gegenstände der Stichprobe sind

1. die Berücksichtigung der Kriterien der Teile 2 und 3 innerhalb eines Studiengangs, der das Qualitätsmanagementsystem der Hochschule durchlaufen hat, und

2. die Berücksichtigung der Kriterien der Teile 2 und 3.

Bei der Auswahl der Stichprobe berücksichtigt das Gutachtergremium das Fächerspektrum der Hochschule in der Lehre.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/31#abs-3 (3) Bietet die Hochschule Studiengänge an, die auch auf einen reglementierten Beruf vorbereiten, ist hiervon zusätzlich ein Studiengang unter Berücksichtigung der Kriterien der Teile 2 und 3, die sich auf Studiengänge beziehen, in die Stichprobe einzubeziehen. Gleiches gilt für Studiengänge für allgemeinbildende Schulen Doppelfach Musik und für Studiengänge mit Evangelischer Theologie und Religion oder Katholischer Theologie und Religion für jeweils einen Studiengang. Bei der Prüfung anhand der Stichprobe nach Absatz 1 Satz 2 wirkt mit eine Vertreterin oder ein Vertreter

1. des Staatsministeriums für Kultus,

2. der jeweiligen kirchlichen Stelle oder

3. die oder der von der Stelle benannt wurde, welche für den jeweiligen reglementierten Beruf zuständig ist.

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