Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Studienakkreditierungsverordnung
SächsStudAkkVO§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt das Nähere zu den formalen Kriterien nach Artikel 2 Absatz 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags , zu den fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Artikel 2 Absatz 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und zum Verfahren nach Artikel 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags .
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/1#abs-2 (2) Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die nachfolgenden Regelungen der Programmakkreditierung auch für Ausbildungsgänge an staatlich anerkannten Berufsakademien, die zu der Abschlussbezeichnung Bachelor führen.