(1) Diese Verordnung regelt das Nähere zu den formalen Kriterien nach Artikel 2 Absatz 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags , zu den fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Artikel 2 Absatz 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und zum Verfahren nach Artikel 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags .
(2) Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die nachfolgenden Regelungen der Programmakkreditierung auch für Ausbildungsgänge an staatlich anerkannten Berufsakademien, die zu der Abschlussbezeichnung Bachelor führen.