Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Straßenverkehrsrechtsgesetz
SächsStrVRG§ 9 Zuständigkeit des Augenoptiker- und Optometristenverbandes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrVRG/9#abs-1 (1) Der Mitteldeutsche Augenoptiker- und Optometristenverband ist zuständig für
1. die Erteilung von Auflagen an Betriebe von Augenoptikern (§ 67 Absatz 4 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ),
2. den Widerruf der Anerkennung von Betrieben von Augenoptikern (§ 67 Absatz 4 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung ),
3. die Aufsicht über Betriebe von Augenoptikern (§ 67 Absatz 4 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung ).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrVRG/9#abs-2 (2) Die höhere Verwaltungsbehörde übt die Aufsicht über die in Absatz 1 genannte Stelle aus.