(1) Der Mitteldeutsche Augenoptiker- und Optometristenverband ist zuständig für
1. die Erteilung von Auflagen an Betriebe von Augenoptikern (§ 67 Absatz 4 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ),
2. den Widerruf der Anerkennung von Betrieben von Augenoptikern (§ 67 Absatz 4 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung ),
3. die Aufsicht über Betriebe von Augenoptikern (§ 67 Absatz 4 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung ).
(2) Die höhere Verwaltungsbehörde übt die Aufsicht über die in Absatz 1 genannte Stelle aus.