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§ 9 SächsStrVRG (Sachsen) — Zuständigkeit des Augenoptiker- und Optometristenverbandes

Sächsisches Straßenverkehrsrechtsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Mitteldeutsche Augenoptiker- und Optometristenverband ist zuständig für

1. die Erteilung von Auflagen an Betriebe von Augenoptikern (§ 67 Absatz 4 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ),

2. den Widerruf der Anerkennung von Betrieben von Augenoptikern (§ 67 Absatz 4 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung ),

3. die Aufsicht über Betriebe von Augenoptikern (§ 67 Absatz 4 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung ).

(2) Die höhere Verwaltungsbehörde übt die Aufsicht über die in Absatz 1 genannte Stelle aus.