Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Straßengesetz
SächsStrG§ 18a Sondernutzung durch stationsbasiertes Carsharing
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/18a#abs-1 (1) Unbeschadet der sonstigen straßenrechtlichen Bestimmungen zur Sondernutzung kann die Gemeinde zum Zwecke der Nutzung als Stellflächen für stationsbasierte Carsharingfahrzeuge dazu geeignete Flächen einer Ortsdurchfahrt einer Staats-, Kreis- oder Gemeindestraße bestimmen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne von § 5 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230), auch in Verbindung mit Satz 1, bestimmt sich nach § 18 Absatz 1 Satz 2. § 18 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. § 2 Nummer 1, 2 und 4 sowie § 5 Absatz 1 Satz 3 des Carsharinggesetzes gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/18a#abs-2 (2) Die Flächen sind im Wege eines Auswahlverfahrens einem oder mehreren geeigneten und zuverlässigen Carsharing-Anbietern durch Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für einen Zeitraum von längstens acht Jahren zur Verfügung zu stellen. Es ist im Auswahlverfahren festzulegen, wie verfahren wird, wenn pro Fläche mehr als ein Anbieter einen Antrag auf Sondernutzung stellt. § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 6 des Carsharinggesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/18a#abs-3 (3) Als Aspekte für die Auswahl der Carsharing-Anbieter kann die Gemeinde auch umweltbezogene Kriterien festlegen, die insbesondere einer Verringerung des motorisierten Individualverkehrs vor allem durch Vernetzung mit anderen Mobilitätsangeboten oder einer Entlastung von straßenverkehrsbedingten Luftschadstoffen dienlich sind. Für die Festlegung der Eignungskriterien kann die Anlage zu § 5 Absatz 4 Satz 3 des Carsharinggesetzes herangezogen werden. Die Festlegung der Eignungskriterien kann auch durch Satzung erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/18a#abs-4 (4) Das vorgesehene Auswahlverfahren ist öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung muss alle für die Teilnahme an dem Auswahlverfahren erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere über den vorgesehenen Ablauf des Auswahlverfahrens, Anforderungen an die Übermittlung von Unterlagen sowie die Eignungskriterien. Sie muss zudem die vorgesehene Dauer der Sondernutzung enthalten. Das Auswahlverfahren ist von Beginn an fortlaufend zu dokumentieren. Städte und Gemeinden mit weniger als 100 000 Einwohnern können in ihrem Auswahlverfahren von einzelnen Anforderungen abweichen, wenn dies aufgrund besonderer örtlicher Umstände gerechtfertigt ist. Die Gründe sind in der Bekanntmachung gemäß Satz 1 darzulegen.