Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Stiftungsgesetz
SächsStiftG§ 1 Geltungsbereich
Stand: 26.08.2026
Dieses Gesetz gilt für alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts und des öffentlichen Rechts, die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.