Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Stiftungsgesetz
SächsStiftG§ 15 Einschränkung von Grundrechten
Stand: 26.08.2026
Durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes kann das Recht auf Datenschutz (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt werden.