Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Steuerberaterversorgungsgesetz
SächsStBVG§ 16 Mitwirkungspflichten der Mitglieder
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/16#abs-1 (1) Die Mitglieder und die sonstigen Leistungsberechtigten sind verpflichtet, dem Versorgungswerk alle für die Mitgliedschaft, die Höhe der Beiträge und den Leistungsanspruch erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierfür verlangten Nachweise vorzulegen. Sie sind ferner verpflichtet, jede Änderung der für die Mitgliedschaft, die Höhe der Beiträge und den Leistungsanspruch maßgeblichen Verhältnisse dem Versorgungswerk unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/16#abs-2 (2) Für die Durchsetzung von Ansprüchen des Versorgungswerkes nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen entsprechend. Vollstreckungsbehörde ist das Versorgungswerk. Solange Mitglieder oder sonstige Leistungsberechtigte einer ihnen nach Absatz 1 obliegenden Pflicht nicht nachkommen, kann das Versorgungswerk nach Maßgabe der Satzung die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge schätzen und Leistungen zurückhalten.