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# § 16 SächsStBVG (Sachsen) — Mitwirkungspflichten der Mitglieder

Sächsisches Steuerberaterversorgungsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder und die sonstigen Leistungsberechtigten sind verpflichtet, dem Versorgungswerk alle für die Mitgliedschaft, die Höhe der Beiträge und den Leistungsanspruch erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierfür verlangten Nachweise vorzulegen. Sie sind ferner verpflichtet, jede Änderung der für die Mitgliedschaft, die Höhe der Beiträge und den Leistungsanspruch maßgeblichen Verhältnisse dem Versorgungswerk unverzüglich mitzuteilen.

(2) Für die Durchsetzung von Ansprüchen des Versorgungswerkes nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen entsprechend. Vollstreckungsbehörde ist das Versorgungswerk. Solange Mitglieder oder sonstige Leistungsberechtigte einer ihnen nach Absatz 1 obliegenden Pflicht nicht nachkommen, kann das Versorgungswerk nach Maßgabe der Satzung die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge schätzen und Leistungen zurückhalten.

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Zitiervorschlag: § 16 SächsStBVG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/16

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