Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Spielbankengesetz

SächsSpielbG

§ 2 Erlaubniserteilung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/2#abs-1 (1) Der Betrieb einer Spielbank bedarf der Erlaubnis. Erlaubnisinhaber dürfen nur der Freistaat Sachsen oder ein Unternehmen des privaten oder öffentlichen Rechts sein, an dem ausschließlich der Freistaat Sachsen beteiligt ist (Spielbankunternehmen). Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Im Freistaat Sachsen bestehen drei Spielbanken. Wenn es der Erreichung der Ziele nach § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vom 29. Oktober 2020 (SächsGVBl. 2021 S. 367), in der jeweils geltenden Fassung, nicht zuwiderläuft, können bis zu zwei weitere Spielbanken erlaubt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/2#abs-2 (2) Über die Erlaubnis entscheidet das Staatsministerium des Innern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/2#abs-3 (3) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb der Spielbank weder der Jugend- und Spielerschutz noch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt werden, insbesondere wenn

1. das vorzulegende Sozialkonzept den Anforderungen nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 entspricht,

2. die §§ 8 , 8a und 8c des Glücksspielstaatsvertrages 2021 beachtet werden,

3. der Antragsteller die für den Betrieb einer Spielbank notwendige Zuverlässigkeit aufweist,

4. die sonst für den Spielbetrieb verantwortlichen Personen Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Spielbank bieten.

§ 1 § 3