Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Spielbankengesetz

SächsSpielbG

§ 1 Geltungsbereich und Ziele

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für Spielbanken und Online-Casinospiele.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/1#abs-2 (2) Ziele des Gesetzes sind gleichrangig

1. das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,

2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,

3. den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten,

4. sicherzustellen, dass Glücksspiele in Spielbanken ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/1#abs-3 (3) Zur Erreichung der in Absatz 2 genannten Ziele stärkt und fördert der Freistaat Sachsen die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele, die Suchtprävention und -hilfe sowie die Glücksspielaufsicht als öffentliche Aufgaben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/1#abs-4 (4) Der Erlaubnisinhaber gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, Daten im Sinne des § 23 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in anonymisierter Form für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.

§ 2