Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Sozialhilfe-Schiedsstellenverordnung

SächsSozSchiedsVO

§ 1 Schiedsstelle, Geschäftsstelle und Rechtsaufsicht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozSchiedsVO/1#abs-1 (1) Die Schiedsstelle nach § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 314 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt errichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozSchiedsVO/1#abs-2 (2) Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle wird beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt eingerichtet. Der Vorsitzende leitet die Geschäftsstelle.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozSchiedsVO/1#abs-3 (3) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.

§ 2