Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Schulgesetz
SächsSchulG§ 21 Grundsätze
Stand: 17.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/21#abs-1 (1) Der Schulträger hat die sächlichen Kosten der Schule zu tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/21#abs-2 (2) Die Schulträger sind berechtigt und verpflichtet, Schulen in öffentlicher Trägerschaft einzurichten und fortzuführen, wenn ein öffentliches Bedürfnis hierfür besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/21#abs-3 (3) Ein öffentliches Bedürfnis besteht, wenn entweder die Mindestschülerzahlen nach § 4a Absatz 1 einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Mindestzügigkeiten nach § 4a Absatz 3 für den Schulstandort zum Unterrichtsbeginn erreicht werden oder ein Ausnahmetatbestand nach § 4a Absatz 5 beziehungsweise nach § 4b gegeben ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/21#abs-4 (4) Bei der Einrichtung, Änderung, Aufhebung und bei der Unterhaltung der Schulen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 wirken der Schulträger und der Freistaat Sachsen nach den Vorschriften dieses Gesetzes zusammen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 21 SächsSchulG →
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- OVG Sachsen, 12.08.2022 – 2 B 193/22Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.