Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Schulgesetz
SächsSchulG§ 21 Grundsätze
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/21#abs-1 (1) Der Schulträger hat die sächlichen Kosten der Schule zu tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/21#abs-2 (2) Die Schulträger sind berechtigt und verpflichtet, Schulen in öffentlicher Trägerschaft einzurichten und fortzuführen, wenn ein öffentliches Bedürfnis hierfür besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/21#abs-3 (3) Ein öffentliches Bedürfnis besteht, wenn entweder die Mindestschülerzahlen nach § 4a Absatz 1 einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Mindestzügigkeiten nach § 4a Absatz 3 für den Schulstandort zum Unterrichtsbeginn erreicht werden oder ein Ausnahmetatbestand nach § 4a Absatz 5 beziehungsweise nach § 4b gegeben ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/21#abs-4 (4) Bei der Einrichtung, Änderung, Aufhebung und bei der Unterhaltung der Schulen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 wirken der Schulträger und der Freistaat Sachsen nach den Vorschriften dieses Gesetzes zusammen.