Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Schulgesetz
SächsSchulG§ 20 Teilnahme
Stand: 26.08.2026
Die Eltern bestimmen, ob ihre Kinder am Religionsunterricht oder am Ethikunterricht teilnehmen. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht dem Schüler zu.