Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schifffahrtsverordnung

SächsSchiffVO

§ 7 Fahrgeschwindigkeiten, weitere Einschränkungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiffVO/7#abs-1 (1) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt

1. für Fahrzeuge und Verbände 12 km/h, für Kleinfahrzeuge 15 km/h,

2. in den Uferrandzonen, und damit in einer Entfernung von bis zu fünf Meter vom Ufer, 7 km/h. Zu bewachsenen Uferzonen soll ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden,

3. soweit das Gewässer eine Mindestbreite von über 200 m hat, ab einer Entfernung von 100 m zum Ufer für Fahrzeuge und Verbände 15 km/h, für Kleinfahrzeuge 30 km/h.

Die Schifffahrtsbehörde kann auf bestimmten Gewässern oder Teilabschnitten abweichend von Satz 1 andere Höchstfahrgeschwindigkeiten festsetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiffVO/7#abs-2 (2) Die Schifffahrtsbehörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde die Nutzung der Gewässer tages- und jahreszeitlich begrenzen, soweit überwiegende Gründe des Natur- und Artenschutzes dies erfordern. Dies gilt insbesondere, wenn die Gewässer Bestandteil eines Schutzgebietes sind nach den §§ 23 bis 25 oder 32 des Bundesnaturschutzgesetzes .

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiffVO/7#abs-3 (3) Das Schleppen von Flugkörpern wie Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten, Kite-Surfing sowie Wasserskilaufen ist verboten. Das Benutzen von Amphibienfahrzeugen, Unterwasserfahrzeugen, Wassermotorrädern, Wasserbikes, Wasserkatzen und ähnlichen Kleinfahrzeugen, unabhängig von ihrer Antriebsart, ist verboten. Ausnahmen kann die zuständige Wasserbehörde auf dafür ausgewiesenen Gewässerabschnitten gestatten.

§ 6 § 8