Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz

SächsSchiedsGütStG

§ 31 Protokoll

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/31#abs-1 (1) Kommt eine Einigung durch Vergleich, Anerkenntnis oder Verzicht zustande, ist hierüber ein Protokoll aufzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/31#abs-2 (2) Das Protokoll ist in deutscher Sprache aufzunehmen. Es enthält:

1. den Ort und den Tag der Schlichtungsverhandlung;

2. die Bezeichnung der Schiedsstelle und den Namen des Friedensrichters;

3. die Namen und die Anschriften der erschienenen Parteien sowie ihrer gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände und die Angabe, wie sich diese ausgewiesen haben;

4. den Gegenstand des Streites;

5. den Wortlaut der Einigung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/31#abs-3 (3) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist hierüber ein kurzer Vermerk aufzunehmen.

§ 30 § 32